Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Rescued Souls e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Pfinztal
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland dieser wird insbesondere verwirklicht durch die Rettung und Vermittlung bedürftiger und vom Tode bedrohter Tiere aus Rumänien sowie von misshandelten oder herrenlosen Tieren an Personen oder Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für die Tiere glaubhaft erkennen lassen, sowie durch die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen für erkrankte Tiere. Unser Augenmerk richtet sich dabei vor allem auf die Verbesserung der Situation der Straßen-Tierheim-und Besitzerhunde, deren Population wir mit gezielten Kastrationskampagnen und diesbezüglich entsprechender Aufklärung nachhaltig eindämmen wollen. Ferner will der Verein das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen im positiven Sinne beeinflussen. Der Verein unterstützt und fördert seine Mitglieder und berät sie auch in Fragen der Tierhaltung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person werden, die das 18 Lebensjahr vollendet hat, Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Stimmberechtigt ist ein nach der Gründungsversammlung neu eintretendes Mitglied erst 1 Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages, Rücksendung des Mitgliedsantrages, der Datenschutzerklärung und der Verschwiegenheitserklärung. Die Teilnahme an Versammlungen ist erlaubt jedoch ohne Stimmrecht. Nach 1 Jahr ändert sie sich in eine aktive Mitgliedschaft mit Stimmberechtigung bei Versammlungen.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen
Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Austritt erfolgt schriftlich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise
gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder haben einen höflichen Umgangston zu wahren, sollte es gegenüber einem Mitglied zu einem Fehlverhalten kommen, hat der Vorstand auf Antrag des betroffenen Mitgliedes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über den Verbleib des Mitgliedes entschieden wird, dem Mitglied wird Gelegenheit zur Stellungnahme in der Versammlung gegeben, es gilt die einfache Mehrheit
Ein eventueller Ausschluss gilt ab sofort. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
- Mitglieder, die mit der Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
§ 5 Beitrag
- Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 20,00/Jahr und ist bei Eintritt fällig; bei laufender Mitgliedschaft Ende Februar des jeweiligen Jahres.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem:
a) Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) Kassenwart
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt
jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus ist der Restvorstand befugt, bis zur
Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 7.1 zu
ergänzen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich ( § 26 BGB ) vom 1. Vorsitzenden und vom 2.
Vorsitzenden vertreten. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung
berechtigt ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Jede Mitgliederversammlung kann auch online stattfinden.
- Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe des Vorstands verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden und bei Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem der weiteren
Vorstandsmitgliedern gemäß Ziffer 7.1 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen einberufen.
- Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt, ausgenommen siehe §3 Abs.2
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein
Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt erfolgt die schriftliche Abstimmung.
§ 9 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, und den Mitgliedern per E-Mail zugesandt wird.
§ 10 Satzungsänderungen
- Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder
Erforderlich, außer bei gesetzlichen Vorgaben.
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins/Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
- Zwecke fällt das Vermögen an Hunde & Co in Not e.V. Rothenburg ob der Tauber (Gemeinnütziger Verein). Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.10.2025 geändert.
Pfinztal den, 15.10.2025
